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Kammer. MdB: „Pragmatische Lösung beim Feuerwehrführerschein“

Datum: 03.07.2009

„Die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdienste ist für die Zukunft sichergestellt“, teilt der CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Werner Kammer MdB mit.

„Nach langem Drängen und zähem Ringen für eine praxisgerechte Regelung wird der Deutsche Bundestag in dieser Woche eine Regelung beschließen, mit der wir bei den Freiwilligen Feuerwehren für Klarheit sorgen“, so Kammer. Dazu waren acht Monate Überzeugungsarbeit der Union gegenüber dem Bundesverkehrsministerium in Berlin nötig.

Bundesverkehrsminister Tiefensee hatte dagegen geplant, das neue Europäische Führerscheinrecht umzusetzen. Für die Freiwilligen Feuerwehren hätte die direkte Anwendung der europäischen Vorgaben zu einer bedenklichen Entwicklung geführt. Denn danach dürften mit einer ab 1999 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) nur noch Fahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht gefahren werden. Für schwere Fahrzeuge bis 7,5 t müsste der kostspielige Führerschein der Klasse C 1 erworben werden.

„Ein Unding“, wie Kammer findet. „Dadurch hätten bei den freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdiensten immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden.“ Die europäische Regelung hätte überdies zu hohen Kosten geführt. „Wer hätte diese Kosten zum Erwerb der Fahrerlaubnis bezahlen wollen“, fragt sich der Unionspolitiker. „Diese falsche Entwicklung wird mit der Entscheidung im Deutschen Bundestag gestoppt.“ Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens konnte die Union in den Verhandlungen mit der SPD folgende Forderungen durchsetzen.

Die Regelung gilt nicht nur für die Freiwilligen Feuerwehren, sondern auch für die Rettungsdienste, technischen Hilfsdienste und den Katastrophenschutz. Die obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Sie können diesem Personenkreis

nach Landesrecht auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der anderen Dienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse

von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.

Die Regelung ermöglicht damit eine organisationsinterne Ausbildung und praktische Prüfung durch eigene Mitglieder als Ausbilder und Prüfer. Derjenige, der die Einweisungsfahrten begleitet, muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 sein. „Ich bin froh, dass wir eine pragmatische Lösung im Sinne derer und für diejenigen gefunden haben, die sich bei den Feuerwehren, den Rettungsdiensten, den technischen Hilfsdiensten und des Katastrophenschutzes mit großem Engagement zum Wohle der örtlichen Gemeinschaften einsetzen. Die Motivation dieser Menschen, insbesondere der jungen Nachwuchskräfte, durch Hürden aus Europa zu schwächen, haben wir mit der neuen Gesetzesregelung erfolgreich verhindert“ so Kammer abschließend.